Erweiterter Entschädigungsanspruch für Betreiber von Windkraftanlagen bei Netzengpass

Laut BGH ist der Begriff des Netzengpasses im Sinne des EEG weiträumiger auszulegen. Dies dürfte in Zukunft zu vermehrten Entschädigungszahlungen für Betreiber von Windkraft- und Photovoltaikanlagen führen.

Voraussetzung für Entschädigungszahlungen ist das vorliegen eines Netzengpasses.

So heißt es in dem Urteil des BGH:

‚‚Wird die Einspeisung aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien wegen eines Netzengpasses reduziert oder unterbrochen, steht dem Betreiber auch dann ein Entschädigungsanspruch zu, wenn der Netzengpass nicht durch eine zu hohe Einspeiseleistung, sondern dadurch verursacht worden ist, dass die Kapazität des betroffenen Netzbereichs vorübergehend eingeschränkt ist, weil ein zugehöriges Betriebsmittel infolge einer Störung oder der Durchführung von Reparatur-, Instandhaltungs- oder Netzausbaumaßnahmen nicht zur Verfügung steht.

Betreiber von Erneuerbare-Energien-Anlagen haben also auch dann Anspruch auf eine Entschädigung, wenn die Anlage aufgrund von Netzausbaumaßnahmen abgeschaltet wird.

Mit dieser Entscheidung wird der Ausbau der erneuerbaren Energien vorangebracht und bietet vor allem

Planungssicherheit für künftige Investitionen.

Quelle:

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?

Gericht=bgh&Art=en&sid=329dc802236a076e9336d26dd89cdc97&nr=108286&pos=14&anz=16

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